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V e r e i n s s a t z u n g
der
Sportschützen Merchweiler e.V. 1953
§ 1 -
1. Der Verein trägt den Namen ‚Sportschützen Merchweiler e.V. 1953’ und ist beim Amtsgericht Ottweiler in das Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz ist Merchweiler, Gerichtsstand Ottweiler.
3. Der Verein verfolgt die Pflege des Schießsportes und des gesellschaftlichen Zusammenschließens auf gemeinnütziger Grundlage.
4. Er schließt sich dem Schützenverband an und unterwirft sich dessen Richtlinien.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein hat sich insbesondere nachstehende Aufgaben gestellt:
a) Abhaltung schießsportlicher Übungen und Veranstaltungen;
b) Pflege von Tradition und kameradschaftlichen Beziehungen zu anderen Vereinen;
c) ausreichende Versicherung der aktiven Schützen gegen Unfall einschließlich Haftung durch den Verband.
7. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
8. Der Verein begünstigt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.
§ 2 -
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein, die diese Satzung anerkennt und sich zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Generalversammlung festgesetzt.
3. Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Aufnahmegebühr befreit.
4. Eine Mitgliedschaft endigt:
a) durch Austritt;
b) durch Tod; oder
c) durch Ausschluss
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins, wenn trotz erfolgter Aufforderung der Vereinsbeitrag nicht bezahlt wird oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.
6. Auf das Vereinsvermögen hat kein Mitglied Anspruch, sofern dies § 2, Absatz 4, Spalte a) bis c) betrifft.
7. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 3 -
1. Jedes Mitglied hat das Recht alle schießsportlichen Einrichtungen im Rahmen der Übungsstunden und Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen. Für die sonstigen Einrichtungen des Schützenhauses gelten Sonderbestimmungen.
Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß den satzungsmäßigen Vorschriften an den Versammlungen teilzunehmen.
2. Das Mitglied hat ferner die Interessen des Vereins wahrzunehmen, für seine Ziele zu werben, die Beschlüsse des Vereins korrekt durchzuführen und Schäden abzuwehren.
§ 4 -
1. Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.
2. Neu eingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten (siehe § 2 dieser Vereinssatzung)
§ 5 -
1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährige Personen sein.
2. Der Vorstand kann Veranstaltungen beschließen und durchführen, sofern eine außerordentliche Sache vorliegt, auch noch der Mitgliederversammlung unterbreiten.
3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre turnusgemäß gewählt.
4. Der Vorstand erledigt die anfallenden Geschäfte ordnungsgemäß im Interesse des Vereins unter Beachtung der Satzung in den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 6 -
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) Engerer Vorstand:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer
Geschäftsführer
Kassierer
1. Sportwart
b) Erweiterter Vorstand:
2. Schriftführer
Waffenwart
2. Sportwart
1. Jugendwart
2. Jugendwart
Organisationsleiter
3 Beisitzer
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Verhältnis soll der zweite Vorsitzende nur dann den Verein vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
§ 7 -
1. Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichen Erörterung aller Gemeinschaftsfragen. Alljährlich hat eine Jahresschlussversammlung stattzufinden. In wichtigen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wo besondere Beschlüsse entsprechend der Dringlichkeit gefasst werden können. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 1/4 (ein Viertel) der Mitglieder sie verlangt.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Geschäfts-
c) Bericht der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Anträge
f) Die Festsetzung des Beitrages
g) Der Vorschlag von Ehrenmitgliedern
h) Die Auflösung des Vereins
4. Die Beschlüsse sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die jeweils von dem ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand, die Sitzungen des Vorstandes von dem ersten Vorsitzenden geleitet.
6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und zwar acht Tage vor der Versammlung.
§ 8 -
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in einer besonders hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert 2/3 (Zwei Drittel) aller Mitglieder und einer 3/4 (Drei Viertel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 (Drei Viertel) Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
3. In der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereines beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei Auflösung etwa vorhandenen Vereinsvermögens mit der Maßgabe zu beschließen, dass das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen sportlichen Zwecken innerhalb der Gemeinde zugeführt wird.
4. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren.
Bei dieser Vereinssatzung handelt es sich um eine Abschrift der am 01.04.1987 niedergeschriebenen Satzung, die vom damaligen Gesamtvorstand unterzeichnet ist.